Mit der Variante sei kein landschaftlicher Schaden entstanden, und Größe von Flächen und Volumina stimmten jetzt mit dem ursprünglichen Projekt überein: So wird die Entscheidung der Dienststellenkonferenz begründet. Nun kann die Gemeinde Tiers die Benützungsgenehmigung ausstellen und damit die Voraussetzung für eine Wiederinbetriebnahme der Tierser Seilbahn von St. Zyprian auf die Frommer Alm schaffen. <BR /><BR />„Allerdings muss die Gesellschaft Sanktionen zahlen, gegen die sie auch Einspruch erheben kann“, so berichtet Peter Kasal, der Direktor im Amt für Landschaftsplanung. <BR /><BR />Die 15,8 Millionen Euro teure Tierser Seilbahn wurde zu 75 Prozent vom Land finanziert. Sie wurde im vergangenen Februar fertiggestellt, stand aber schon bald danach schon still. Grund dafür waren die baulichen Abweichungen vom ursprünglichen Projekt sowohl an der Talstation, als auch an der Bergstation. Es wurde größer gebaut, woraufhin die Gemeinde die Einstellung des Betriebs verfügte. Auch die Staatsanwaltschaft ermittelte. <BR /><BR />„Abweichungen kommen in der Bauphase immer wieder vor“, sagt Amtsdirektor Kasal. Einfach ein Varianteprojekt vorzulegen und so den Bau rechtlich sanieren, ist mit dem neuen Gesetz für Raum und Landschaft aber nicht mehr vorgesehen. So musste eine Lösung gesucht werden, um die Sache in Ordnung zu bringen. <BR /><BR />„Das Land Südtirol hat im Bereich der Raumordnung keine primäre Zuständigkeit. So greift das staatliche Baurecht, und das sieht die Möglichkeit von Varianten vor – wenn es sich um keine wesentlichen Änderungen handelt“, unterstreicht Maria Hochgruber Kuenzer, Landesrätin für Raumordnung und Landschaftsschutz. Als wesentlich würden Änderungen bezeichnet, die mehr als 20 Prozent des Baus betreffen. So sei die Interpretation. <BR /><BR />Wenn durch die jetzt sanierten Abweichungen kein landschaftlicher Schaden entstanden ist und die Kubatur richtiggestellt wird, kann der Bau saniert werden: Zu diesem Schluss sind Staatsanwaltschaft und Amt für Landschaftsplanung gekommen, und diese Voraussetzungen sind gegeben: Die Betreibergesellschaft hat unterirdische Räume zugeschüttet und zugemauert, so dass die im ursprünglichen Projekt zugelassene Kubatur nicht überschritten wird.