Die reduzierte Körperschaftsteuer (sogenannte „IRES premiale“) dürfte eine der interessantesten Maßnahmen des Haushaltsgesetzes 2025 sein. Das Ziel dieser Maßnahme ist es, die Reinvestition von Unternehmensgewinnen in produktive und innovative Aktivitäten zu fördern. <b>Von Gert Gasser</b><h3> Welche Unternehmen können sie nutzen?</h3>Die Begünstigung richtet sich an jene Steuerzahler, die die Körperschaftsteuer IRES anwenden – somit GmbHs, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Genossenschaften. <BR /><BR />Von der Begünstigung ausgenommen sind hingegen die Personengesellschaften und die Einzelunternehmer. Zudem ausgeschlossen sind Unternehmen, welche sich in Liquidation oder einem Insolvenzverfahren befinden und solche, die im Jahr 2024 die präventive Vergleichsvereinbarung angewendet haben. <h3> Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?</h3>Die Reduzierung der Körperschaftsteuer auf 20 Prozent ist an die Erfüllung von mehreren Voraussetzungen gebunden:<BR /><BR /><b>Zuführung von 80 Prozent des Gewinns 2024 in eine Rücklage:</b><BR />Die Unternehmen müssen mindestens 80 Prozent des im Jahr 2024 erzielten Gewinns einer speziell ausgewiesenen Rücklage zuführen.<BR />In anderen Worten ausgedrückt: Die Gewinne dürfen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, sondern müssen in der Gesellschaft belassen werden. <BR />Es empfiehlt sich, den Verweis auf das Fördergesetz explizit buchhalterisch zu vermerken (zum Beispiel Rücklage im Sinne des Art. 1, Abs. 436 des Gesetzes 207/2024).<BR /><BR /><b>Investitionen in Güter mit den Kriterien 4.0 oder 5.0:</b><BR />Mit einem Teil der zurückgelegten Gelder müssen in den Folgejahren Investitionen in neue materielle und immaterielle Güter mit den Kriterien 4.0 oder 5.0 investiert werden, welche dann in Produktionsanlagen eingesetzt werden, die sich in Italien befinden. <BR />Konkret verlangt das Gesetz, dass mindestens 30 Prozent der gebildeten Rücklagen des Jahres 2024 investiert werden und gleichzeitig der Investitionsbetrag nicht weniger als 24 Prozent des Gewinns von 2023 beträgt. <BR />Durch den zusätzlichen Verweis auf das Jahr 2023 möchte der Gesetzgeber verhindern, dass die Steuerzahler durch eine Bilanzgestaltung des Gewinns 2024 das Ausmaß der zu tätigenden Investitionen steuern können. <BR />Die gesetzlich vorgesehene Mindestinvestition beträgt auf jeden Fall 20.000 Euro und muss im Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 31. Oktober 2026 getätigt werden.<BR /><BR /><b>Nettozuwachs der Beschäftigten im Jahr 2025:</b><BR />Im Jahr 2025 müssen neue Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsverträgen angestellt werden und die Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen darf im Jahr 2025 im Vergleich zum Dreijahresdurchschnitt 2022 bis 2024 nicht abnehmen, zum Beispiel aufgrund von Pensionierungen. <BR />Zudem darf das Unternehmen in den Jahren 2024 und 2025 keine Lohnausgleichskasse beansprucht haben.<BR /><BR />Nachträglich kann die Begünstigung noch aberkannt werden, sofern eine Ausschüttung der Gewinnrücklagen des Jahres 2024 innerhalb 31. Dezember 2026 erfolgt oder die Investitionsgüter mit den Merkmalen 4.0 oder 5.0 innerhalb von 5 Jahren nach Tätigung der Investition aus den Produktionsstätten entfernt oder verkauft werden. <h3> Das sind die Vorteile</h3>Werden alle Voraussetzungen erfüllt, kann das Unternehmen für die Steuerperiode 2025 den reduzierten Steuersatz vornehmen, und zwar auf den gesamten Gewinn des Jahres 2025 ohne zusätzliche quantitative Beschränkungen. <BR /><BR />Ein Zahlenbeispiel ist hilfreich, um den Funktionsmechanismus der Begünstigung zu erläutern: <BR />Ein Unternehmen mit einem Gewinn im Jahr 2023 von 200.000 Euro, im Jahr 2024 von 300.000 Euro und im Jahr 2025 von 400.000 Euro muss zwecks Beanspruchung der Begünstigung 240.000 Euro des Gewinns 2024 in eine Sonderrücklage geben, eine Mindestsumme von 72.000 Euro (30 Prozent der Rücklage) in Güter mit den Kriterien 4.0 oder 5.0 investieren und einen Nettozuwachs der Beschäftigten haben. <BR />Der Vorteil besteht dann darin, dass der Gewinn des Jahres 2025 in Höhe von 400.000 Euro mit 20 Prozent anstelle von 24 Prozent besteuert wird, was einer Steuerersparnis von 4 Prozent oder 16.000 Euro entspricht. <h3> Das ist auch noch gut zu wissen</h3>Die Bestimmung gilt einmalig und nur in Bezug auf die Steuerperiode 2025. Die Begünstigung wird automatisch angewendet, ohne dass vom Steuerzahler spezielle Anträge gestellt werden müssen – die Anwendung erfolgt direkt über die Steuererklärung „Redditi 2026“. Die Unternehmen müssen lediglich die Dokumentation aufbewahren, die die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen belegt. <BR /><BR />Die reduzierte Körperschaftsteuer für 2025 kann mit anderen Steuervergünstigungen kumuliert werden, wie zum Beispiel den Steuerbonus für Investitionen in 4.0- und 5.0-Güter sowie die erhöhten Absetzbeträge bei Neueinstellungen. <BR /><h3> Fazit</h3>Interessant ist die Maßnahme vor allem für Unternehmen mit stabilen oder steigenden Gewinnen – neu gegründete Unternehmen und Unternehmen mit Verlusten in den relevanten Bezugsjahren kommen jedoch nicht in den Genuss der vorteilhaften Regelung.<BR /><BR />Die reduzierte Körperschaftsteuer stellt eine interessante Möglichkeit für italienische Unternehmen dar, von einer Senkung des Steuersatzes im Jahr 2025 zu profitieren und gleichzeitig die Reinvestition von Gewinnen in produktive und innovative Aktivitäten zu fördern.<BR /> Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen erfordert jedoch eine sorgfältige Planung der Entscheidungen zur Nutzung der erzielten Gewinne, sowie eine angemessene Verwaltung der Investitionen und des Personals im Bezugszeitraum.<h3> Zum Autor</h3>Gert Gasser ist Experte für internationales Steuerrecht. Seit 2014 arbeitet er in der Kanzlei Gasser, Springer, Perathoner, Eder & Oliva in Bozen, Lana und Naturns.