<BR />Über 2 Drittel der Südtiroler Arbeitnehmer können es sich heute vorstellen, auch mit 65 Jahren noch ihren Beruf auszuüben, selbst wenn sie schon ihre Pension antreten könnten. So das Ergebnis einer Umfrage, die das Arbeitsforschungsinstitut (AFI) kürzlich veröffentlicht hat ( <a href="https://www.stol.it/artikel/wirtschaft/arbeiten-bis-65-das-muessen-arbeitgeber-den-mitarbeitern-bieten" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">den Bericht lesen Sie hier)</a>. Gleichzeitig gaben die Befragten an, dass dafür aber einige Voraussetzungen passen müssten. Neben der entsprechenden Entlohnung wünschen sie sich auch weniger Stress und kürzere Arbeitszeiten.<h3> Alles Wichtige vorher klären</h3>Grundsätzlich gilt: Es ist erlaubt, nach dem Eintritt in den Ruhestand wieder zu arbeiten und es sind keine Abstriche auf die Rente zu erwarten, unabhängig vom Arbeitsvertrag und vom Einkommen. <BR /><BR /><embed id="dtext86-59814389_quote" /><BR /><BR />„Seit 2009 ist eine Rente voll mit einem Einkommen aus einer Arbeitstätigkeit kumulierbar“, erklärt der „WIKU“-Rentenexperte und SVP-Landtagsabgeordnete Helmuth Renzler. <BR />Wer weiter arbeiten möchte, muss aber zunächst seinen alten Job kündigen. Denn das ist Voraussetzung, um überhaupt eine Rente beziehen zu können. „Nachdem der Arbeitnehmer offiziell in Ruhestand ist, kann er sich dann wieder beim alten – oder auch einem neuen – Arbeitgeber beschäftigen lassen.“ <BR />Der Rentenexperte empfiehlt allerdings, noch vor der Kündigung alle wichtigen Punkte mit dem Arbeitgeber auszuhandeln: den neuen Lohn, eventuell flexible Arbeitszeiten usw. Damit vermeidet man Missverständnisse und Konflikte.<h3> 5 Jahre später Aufstockung der Rente möglich</h3>Doch wie sieht es mit der Besteuerung aus? Immerhin besteht die Möglichkeit, dass man aufgrund zweier Einkommen – Rente und Lohn – in eine höhere Steuerklasse rutscht. Wird die Besteuerung dann eventuell so hoch ausfallen, dass ein Weiterarbeiten gar nicht mehr attraktiv ist? <BR />Nein, sagt Renzler. „Das muss man sich so vorstellen, wie wenn der Arbeitgeber einem das Gehalt ordentlich erhöhen würde: Da würde man doch auch nicht dankend ablehnen, nur weil man in eine höhere Steuerklasse fällt.“ Der einzige Unterschied bestehe darin, dass man einen Steuerausgleich zahlen müsse, weil Arbeitgeber und Renteninstitut NISF/INPS jeweils zu wenig Steuer abziehen. <BR />Für den Rentenexperten ist daher klar: Weiterarbeiten nach der Rente zahlt sich aus – zumal der Arbeitnehmer 5 Jahre nach dem Pensionseintritt um eine Aufstockung seiner Rente ansuchen kann, weil er in der Zwischenzeit wieder Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt hat und ihm somit ein höherer Betrag zusteht. <h3> Vorsicht mit der Quotenregelung</h3>Lediglich für Mindestrentner ist ein Job nach der Pensionierung laut dem Experten eher unattraktiv und auch Bezieher einer Hinterbliebenenrente sollten beachten, dass die Höhe der Hinterbliebenenrente an das Einkommen gebunden ist und eine berufliche Tätigkeit Abstriche mit sich bringen könnte.<BR />Und nicht zu vergessen: Wer mit einer Quotenregelung (Quote 102, 103) in Rente gegangen ist, darf nach der Pensionierung weder Vollzeit noch Teilzeit arbeiten, sondern nur mehr eine freie gelegentliche Mitarbeit ausüben und nicht mehr als 5000 Euro brutto verdienen, wie Renzler erinnert. <h3> Vor der Rente in die Teilzeit?</h3>Und wie sieht es mit einer Altersteilzeit in den Jahren vor der Rente aus? Immerhin wünschen sich viele Arbeitnehmer laut AFI-Umfrage später in ihrer Karriere kürzere Arbeitszeiten. <BR />Grundsätzlich spricht nichts dagegen, in den letzten Jahren vor der Pensionierung die Arbeitszeiten zurückzuschrauben und auf einen Teilzeitvertrag umzusteigen – sofern der Arbeitgeber mitspielt. Das hat natürlich Auswirkungen auf die Rente, die dadurch etwas geringer ausfallen wird, allerdings schätzt Renzler diese Einbußen nicht als bedeutend ein. <BR />Möglich wäre es auch, die fehlenden Rentenversicherungsbeiträge freiwillig selber einzuzahlen, doch das rechnet sich laut dem Experten gemeinhin nicht. Wer sich allerdings für einen Teilzeitjob entscheiden möchte, weil er zuhause jemanden pflegt, sollte berücksichtigen, dass es in dem Fall für die freiwillige Beitragszahlung Zuschüsse vom Land gibt. <BR /><BR />Interessanter ist da aus Renzlers Sicht schon die begünstigte Altersteilzeit („part time agevolato“). Arbeitnehmer, die älter als 60 sind, einen unbefristeten Vollzeitvertrag und mindestens 20 Beitragsjahre haben, können 3 Jahre bevor sie die Altersrente antreten dürften – also frühestens mit 64 Jahren – mit ihrem Arbeitgeber eine solche staatlich bezuschusste Teilzeitbeschäftigung vereinbaren und ihre Arbeitszeit auf 40 bis 60 Prozent reduzieren. <BR />Der Vorteil: Der Lohn wird dabei nur teilweise gekürzt und die Rente gar nicht. Denn konkret erhält beim „part time agevolato“ der Arbeitnehmer monatlich den Lohn für seine Teilzeitarbeit plus den Anteil der Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitgebers, die für den Differenzbetrag zwischen Voll- und Teilzeit anfallen. Und bis zur Pensionierung werden beim NISF/INPS die Rentenversicherungsbeiträge wie bei einer Vollzeitarbeit gutgeschrieben, sodass diese bezuschusste Altersteilzeit keine Einbußen bei der Rente mit sich bringt. <BR />Diese Möglichkeit gibt es allerdings nur für die Beschäftigten der Privatwirtschaft. Zudem hat die Regierung in Vergangenheit nur begrenzte Mittel dafür zur Verfügung gestellt; wenn diese erschöpft waren, konnten keine weiteren Verträge für eine begünstigte Altersteilzeit mehr vom NISF/INPS genehmigt werden.<BR /><BR />