Zuerst eine Südtiroler Familie, im Hafen von Olbia auf Sardinien, die den „Sandfahndern“ ins Netz ging. Dann ein weiteres Touristenpaar aus Deutschland, das in seinem Wohnmobil eine beachtliche Menge an Steinen „versteckt“ hatte. Diese hatte das Paar beim Urlaub im Badeort Budoni bzw. dem dortigen Naturschutzgebiet gesammelt, wo manche Buchten nur per Boot erreichbar sind. <BR /><BR />Das waren nur zwei aktuelle Meldungen, die letzthin hierzulande und über den Stiefelstaat hinaus aufhorchen ließen. Nicht zum ersten Mal, denn in den vergangenen Jahren hat die Autonome Region Sardinien die Kontrollen intensiviert. So gibt es Strände, an denen ein absolutes Betretungsverbot der Dünen besteht. Oder Buchten, wie die berühmte „Cala La Pelosa“, wo nicht nur das Mitnehmen von Sand, Muscheln und Steinen untersagt ist, sondern es auch Pflicht ist, sich beim Verlassen des Strandes die sandigen Füße zu waschen. Zudem muss dort zwischen Sand und Handtuch eine Matte (die ausgeliehen werden kann) gelegt werden. <BR /><BR />Wer sich nicht daran hält, dem drohen Geldbußen – zusätzlich zu den per italienischem Gesetz drohenden Sanktionen. Alles sehr kurios, hat aber einen ernsten Hintergrund, wie es von den Behörden offiziell dazu heißt: „Das Entwenden von Strandsand scheint zwar harmlos, ist aber für das fragile Küstensystem der Insel tödlich.“<BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="1052691_image" /></div> <BR /><BR />Doch welche gesetzlichen Grundlagen dafür gibt es? Wie strafbar ist z.B. das Mitnehmen solcher Souvenirs wirklich? Und droht einem Ähnliches sogar beim Heimurlaub statt am Strand? Der Meraner Rechtsanwalt Thomas Schnitzer hat einen Blick in die Gesetzbücher geworfen. <h3> Pflanzen und Tier' bleiben besser hier!</h3>Eine echt heikle Angelegenheit kann das Mitnehmen von Kakteen bzw. Pflanzen vom Wegesrand oder gar streunendem Getier sein. Hierzu sagt Schnitzer: „Prinzipiell gilt es sich zu informieren, ob es regionale Bestimmungen im jeweiligen Urlaubort gibt, welche die Entnahme von Pflanzen erlauben oder verbieten.“ Nur ein Beispiel aus Ägypten, im Herbst ein beliebtes Urlaubsland von Herr und Frau Südtiroler: Dort droht bei der Mitnahme von Korallen sogar Gefängnis.<BR /><BR />Weitere Anhaltspunkte liefert das Washingtoner Artenschutzabkommen CITES: Dieses definiert genau, welche Pflanzen und auch Tiere geschützt sind bzw. was gehandelt oder eingeführt werden darf. Vor allem bei Flugreisen und Überfahrten mit Fähren (auch innerstaatlich) ist das ein großes Thema, um hier allfällige Kontrollen schadlos zu überstehen und das „Mitbringsel“ nicht zurücklassen zu müssen. <BR /><BR />Und noch einen juridischen Aspekt bringt Schnitzer bei diesem Thema ins Spiel: „Bevor jemand z.B. eine streunende Katze mitnimmt, ist vor allem sicherzustellen, dass dieses Tier nicht jemand anderem gehört. Denn nimmt man eine Katze mit nach Hause, die tatsächlich jemand anderem gehört, so begeht man nach Art. 624 StGB die Straftat des Diebstahls. Dann kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren drohen sowie außerdem eine Geldstrafe von 154 bis 516 Euro.“ <h3> Achtung: Teures Meeresgut!</h3>Kann eine Handvoll Muscheln bzw. Schneckenhäuschen wie im Bild oder eine Erinnerungsflasche mit feinem Sand zum Problem werden?<BR /> Diese Frage stellt sich im Prinzip für alle Strandurlauber, und das nicht nur in Italien bzw. auf Sardinien, wo seit einigen Jahren genau kontrolliert wird. Denn es gibt Länder, wo prinzipiell Nullkommanichts vom Strand mitgenommen werden darf. Die Malediven etwa sind auch so ein Fall. Daher empfiehlt es sich, vor Urlaubsantritt entsprechende Informationen einzuholen – etwa bei Reiseveranstaltern, Autofahrerclubs oder mittels Onlinerecherche. Der Grund für diese Verbote liegt im Schutz der Meeresgebiete. Trockene Muscheln oder Schneckenhäuschen etwa sind Habitat für andere Tiere.<BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="1052694_image" /></div> <BR /><BR />Aber zurück an die etwa 8000 Kilometer lange, italienische Küste, an der sich traditionell viele Südtiroler tummeln. Hier ist das Schifffahrtsgesetzbuch (SchGB) die Basis aller drohenden Strafen für das grundsätzlich (!) verbotene Mitnehmen von Muscheln, Sand, Kies, Seegras und anderem Meeresgut. Das bestätigt auch Rechtsanwalt Schnitzer auf Anfrage: „Artikel 28 regelt, was in diese Kategorie fällt. Meeresgut ist nämlich Staatseigentum, das wiederum in Artikel 822 des Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt ist.“ Und er warnt: „Die Menge der mitgenommenen Dinge scheint irrelevant zu sein. Also kann theoretisch bereits ein einziger Stein zu einer Strafe führen. Ob dies in der Praxis streng geahndet wird, bleibt offen.“<BR /><BR />Tatsache ist aber, wie die jüngst publik geworden Fälle zeigen: Die Strafen können happig ausfallen, liegen bei 1549 bis 9296 Euro! Und für professionelle „Sandräuber“, die mehr als nur eine Flasche abfüllen, droht sogar laut Strafgesetzbuch (StGB) eine Anzeige wegen Diebstahls. Dafür gibt es bereits Präzedenzfälle. Nicht ohne Grund, Analysen haben ergeben: Jedes Jahr verschwinden italienweit mehrere Tonnen an Strandgut, vor allem Sand für Bauzwecke. <h3> Vorsicht, Versteinertes!</h3>Beliebte Mitbringsel vom Strand – oder aus den heimischen Bergen – sind steinerne Fundstücke. Mitunter finden sich am Wegesrand, in Bachbetten oder See-/Strandbuchten die hübschesten Sachen. Doch es muss kein Kristall sein, schon fossile Einschlüsse sind reizvoll.<BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="1052697_image" /></div> <BR /><BR />Allerdings gilt hier, sowohl für Kindes- wie Erwachsenenhand: Anschauen und liegen lassen! Nur das schützt vor allfälligen, lokal oder regional oft schwer einsehbaren Strafen. Siehe Südtirol, denn Urlaub machen manche doch gerne in den heimischen Bergen: Hierzulande gilt, was das Naturschutzgesetz (Landesgesetz Nr. 6/2010) in Art. 23 unmissverständlich besagt: „Das Sammeln und der Abbau von Fossilien sind in Südtirol verboten“. <BR /><BR />Oder wie Schnitzer erinnert: „Es braucht eine entsprechende Konzession.“ Weshalb er vor unbedachten Käufen warnt: „Hat ein Händler das Steingut ohne Konzession gesammelt oder erhalten, besteht nach Art. 648 StGB der Straftatbestand der Hehlerei oder nach Art. 712 StGB des Kaufes von Sachen verdächtigter Herkunft. Dann drohen sogar dem Käufer entsprechende Strafen.“