Viele Immobilienbesitzer heben über eine sogenannte Nutzungsleihe die Regelung zur Super-GIS aus. Die Gemeinden fürchten daher, dass sie trotz Steuererhöhung unterm Strich weniger Einnahmen haben. <BR /><BR />Dieses war dann auch eines der Argumente, das die Gemeinden St. Ulrich, Wolkenstein und Corvara, vertreten von Rechtsanwalt Christoph Perathoner, bei der Verhandlung am Verwaltungsgericht vorgebracht hatten. Die 3 Gemeinden hatten ebenso wie Lana und Marling gegen die Einstufung durch das Land als „Gemeinde mit Wohnungsnot“ Rekurs eingelegt. <BR /><BR />Die Rekurssteller hatten ins Feld geführt, dass für die Einstufung einzig der in einer Gemeinde geltende Mindestmietpreis herangezogen wurde. Lag dieser um 20 Prozent über dem durchschnittlichen Mindestmietzins, wurde eine Gemeinde als „mit Wohnungsnot“ eingestuft.<BR /><BR />Das Richterkollegium am Verwaltungsgericht (Präsidentin Lorenza Pantozzi Lerjefors, Gerichtsrätin und Urteilsverfasserin Alda Dellantonio, Gerichtsräte Edith Engl und Stephan Beikircher) ließ dieses Argument nicht gelten. Vor allem auch, weil sowohl der Rat der Gemeinden als auch einzelne Gemeinden, unter diesen auch Corvara, diesem Kriterium zugestimmt hatten. <h3> Mit staatlichen Gesetzen konform</h3>Auch die von den Rekursstellern aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Landesgesetzes und der daraus folgenden Einstufung sehen die Richter nicht gegeben. Dem Land obliege aufgrund des Autonomiestatutes in der Materie der Gemeinde-Immobiliensteuer primäre Gesetzgebungskompetenz. Eine der festgelegten Grundvoraussetzungen sei, dass die autonom erlassene Regelung der Immobiliensteuern mit der staatlichen Gesetzgebung konform ist. Für die Verwaltungsrichter ist dies gegeben.<BR /><BR />Auch das Argument der Rekurssteller, dass durch die Einstufung als „Gemeinde mit Wohnungsnot“ samt Super-GIS die Subsidiarität verletzt werde, sehen die Richter als nicht gegeben an. Immerhin sei es den Gemeinden freigestellt, innerhalb gewisser Parameter die Höhe der Steuern selbst festzulegen.<BR /><BR />Entsprechend hat das Richterkollegium den Rekurs der Gemeinden St. Ulrich, Wolkenstein und Corvara abgewiesen. Diese haben noch die Möglichkeit, die Entscheidung beim Staatsrat anzufechten. Auf das Urteil in ihrem Fall warten hingegen noch die Gemeinden Lana und Marling. Man kann aber wohl davon ausgehen, dass dieses ähnlich oder gar gleich ausfallen wird wie jenes zu den 3 ladinischen Gemeinden. <BR />