Jetzt kommt allerdings Wind in die Sache. Ist die Regelung rechtens? <BR /><BR />Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat einem Ehepaar nämlich Recht gegeben, das gegen die Strafe Rekurs eingelegt hatte.Das Salvini-Dekret legte fest, dass Bürger, die in Italien ansässig sind, innerhalb der ersten 60 Tage ihrer Ansässigkeit ihr ausländisches Fahrzeug ummelden müssen. Wurde nicht umgemeldet, so musste eine Strafe von 712 Euro entrichtet werden. Auch der Fahrzeugschein wurde eingezogen, das Fahrzeug durfte nicht mehr bewegt werden. <BR /><BR />Zwar hat das Innenministerium im Juni 2019 nach einer Vielzahl von Protesten in einem Rundschreiben das Dekret entschärft, sodass die Saisonkräfte auch in Südtirol aufatmen konnten. Doch inhaltlich hat Italien das Dekret bisher nicht geändert, erklärt Obwexer. „Es wurden nur die Strafen ausgesetzt.“<BR /><BR />Nun wird Italien aber reagieren müssen, zeigt sich auch der Abgeordnete Sven Knoll (Süd-Tiroler Freiheit) zufrieden über das Urteil des EuGH. <BR /><BR />Der EuGH hat am 16. Dezember 2021 ein Urteil gesprochen im Fall eines Paares, welches am 17. Februar 2019 in Massa Carrara von der Polizei angehalten und gestraft worden war. Der Ehemann wohnte in Italien, die Ehefrau in der Slowakei. Die beiden nützten bei ihrem Aufenthalt in Italien ihren in der Slowakei zugelassenen Pkw, um zum Supermarkt zu fahren. Am Steuer saß der Mann, als die beiden von der Verkehrspolizei kontrolliert wurden. Gegen beide wurde Bußgeld verhängt – gegen die Ehefrau als Eigentümerin des Pkw. Das Fahrzeug wurde beschlagnahmt. Begründung: Der Ehemann habe seinen Wohnsitz mehr als 60 Tage in Italien und fahre mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug. Das Paar legte Rekurs ein. Der Friedensrichter von Massa Carrara beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof eine Reihe von Fragen vorzulegen, die dieser nun beantwortet hat. „Der EuGH ist der Ansicht, dass die italienische Regelung eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt, da das Fahrzeug weder dazu bestimmt war, im Wesentlichen dauerhaft in Italien genutzt zu werden, noch tatsächlich so genutzt wurde“, erklärt Obwexer. <BR /><BR />Auch die von Italien vorgesehenen drakonischen Strafen bei Nichtanmeldung des Fahrzeuges seien mit dem Unionsrecht <Kursiv>nicht </Kursiv>vereinbar – selbst wenn die Verpflichtung zur Anmeldung unionsrechtskonform ausgestaltet würde. „Strafen müssen nämlich verhältnismäßig sein. Die Beschlagnahme des Fahrzeuges ist dies jedenfalls nicht. Die Verwaltungsstrafe in der Höhe von mehreren Hundert Euro kann gerechtfertigt werden, wenn bei vergleichbaren Verstößen ähnliche Verwaltungsstrafen drohen und die Höhe für eine effiziente Sanktion erforderlich ist“, sagt Obwexer. <BR /><BR />Offen bleibt nun, unter welchen Voraussetzungen Italien eine Anmeldung bzw. Besteuerung von Pkw mit ausländischen Kennzeichen überhaupt EU-rechtskonform einfordern darf: ab einem halben Jahr oder einem Jahr, dass dieser Pkw in Italien dauerhaft genutzt wird? Dazu hat sich der EuGH noch nicht geäußert, sagt Obwexer. Für einen rumänischen Äpfelklauber, der für einen Monat in Südtirol arbeitet und dann nach Rumänien zurückkehre, dürfe Italien sicherlich nicht die Zulassung und Besteuerung seines Pkw verlangen, betont Obwexer. Bleibe ein im Gastgewerbe beschäftigter Arbeiter hingegen eine ganze Saison oder ein ganzes Jahr, dann dürfe der Staat wohl Anmeldung und Besteuerung dieses Pkw in Italien verlangen.